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§1

NAME UND SITZ

Die Israelitische Kultusgemeinde Baden-Baden ist eine Ortsgemeinde der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden.

Die Israelitische Kultusgemeinde Baden-Baden erstreckt sich über den Stadtkreis Baden-Baden, den Landkreis Rastatt und den nördlichen Teil des Ortenaukreises (Achern und nördlich davon, ehemaliger Landkreis Bühl-Achern).

Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

§2

ZWECK DER RELIGIONSGEMEINSCHAFT

Zweck der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden ist die Zusammenfassung und Betreuung ihrer Mitglieder in religiöser und sozialer Hinsicht.

Ihr obliegt besonders

  • Die Durchführung von Gottesdiensten gemäß dem jüdischen Religionsgesetz (Halacha).

  • Die religiöse, kulturelle und soziale Fürsorge gegenüber den Gemeindemitgliedern.

  • Das Bestattungswesen und die Unterhaltung des jüdischen Friedhofes.

§3

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden ist jede nach dem Religionsgesetz (Halacha) jüdische Person, die im Gebiet gem. S 1 der Satzung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen staatlichen Behörde (Einwohnermeldeamt).

Sollten Personen jüdischen Glaubens, die außerhalb des in S 1 genannten Gebietes ihren ständigen Wohnsitz haben, um die Mitgliedschaft in der Gemeinde nachsuChen, so entscheidet darüber der Vorstand. Säe dürfen aber nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Kultusgemeinde in Baden sein.

Die Zugehörigkeit zur Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden erlischt

durch das Aufgeben des ständigen Wohnsitzes in deren Gebiet;

durch Austritt aus der Israelitischen Kultusgemeinde; - durch Austritt aus der Religionsgemeinschaft; - infolge Ablebens.

 

§4

KULTUSSTEUER (KIRCHENSTEUER)

Die Mitglieder der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden sind anlässlich ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde ihrer Wohnsitzgemeinde verpflichtet, ihre Religionszugehörigkeit (IB) anzugeben.

Die Kultussteuer (Kirchensteuer) ist als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer der Landesfinanzbehörde zum Einzug zu übertragen (SS 17, 20 KiStG).

Die Kultus(Kirchen-)steuerpflicht endet - außer durch Wegzug oder Tod - durch Austritt aus der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden gem. S 26 KiStG.

Über Einnahmen aus der Kultussteuer durch den Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen Buch zu führen.

Dabei entspricht das Geschäfts- und Rechnungsjahr dem Kalenderjahr und liegt demnach zwischen dem 01. Januar und dem 31 . Dezember.

§5

ORGANE DER KULTUSGEMEINDE

Die Organe der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden sind

die Gemeindeversammlung  der Vorstand  der Beirat

- Delegierte zum Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden.

Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich.

§6

GEMEINDEVERSAMMLUNG

Die Gemeindeversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Gemeindemitglieder gem. SS 3 und 4 dieser Satzung. Sie ist beschlußfähig, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Wahl- und Stimmrecht hat jedes Mitglied der Gemeinde, das am Wahltag das IC. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 3 Monate vor dem Wahltag Mitglied der Gemeinde war.

Ausgeschlossen vom Wahl- und Stimmrecht ist, wer entmündigt ist oder wem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt wurden.

Die ordentliche Gemeindeversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen mit mindestens folgenden Tagesordnungspunkten:

Tätigkeitsbericht des Vorstandes jährlicher Finanzbericht

Beschlußfassung über den vom Vorstand erstellten jährlichen Haushaltsplan

  • Entlastung des Vorstandes

  • Wahl der Kassenprüfer

Bericht und Stellungnahme des Beirates.

Die Gemeindeversammlung ist außerdem vom Vorstand auf schriftlichen Antrag von mindestens 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, ebenso auf Antrag des Vorstandes.

§7

DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gemeinde. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter vertreten die Gemeinde im Rechtsverkehr nach außen jeweils zu zweit. Im Innenverhältnis ist die Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle seiner Verhinderung möglich.

Dem Vorstand obliegt die Weisungsbefugnis für die alltägliche Arbeit der durch den Oberrat für die Gemeinde eingestellten Bediensteten.

Der Vorstand hat dem Oberrat als dem beschlussfassenden Organ der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden einen Jahresabschluß (Bilanz) spätestens bis Ende Mai des folgenden Jahres vorzulegen. Diese Bilanzen sind nach den steuerrechtliChen Grundsätzen zu erstellen.

Der Vorstand hat dem Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden bis spätestens Ende Mai für das laufende Jahr einen Haushaltsplan vorzulegen.

§8

DER BEIRAT

Der Beirat besteht aus drei Personen.

Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend in bedeutungsvollen Angelegenheiten der Kultusgemeinde.

§9

WAHLORT, WAHLORDNUNG

Wahlort ist Baden-Baden. Die Wahlen, auch der Vertreter für den Oberrat der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden, erfolgen nach der Wahlordnung der Kultusgemeinde Baden-Baden, die von der Gemeindeversammlung zu beschließen ist.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden auf jeweils 2 Jahre von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes findet alle 2 Jahre im Juli statt.

Wählbar sind nur stimmberechtigte Mitglieder, die die Bestimmungen von SS 3 und 4 der Satzung erfüllen sowie im Gebiet gem. S 1 der Satzung ihren Wohnsitz haben und über 25 Jahre alt sind.

Abhängig Beschäftigte der Gemeinde sowie deren Familienmitglieder ersten Grades können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

Die Gemeindeversammlungen sind in der Regel nicht öffentlich.

Die Beschlüsse werden - soweit im Einzelfall nicht anders geregelt - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Israelitische Kultusgemeinde Baden-Baden kann einen Ehrenvorsitzenden benennen. Dieser ist von den Mitgliedern der Gemeinde zu wählen.

Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen; ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

§10

VERMÖGEN DER KULTUSGEMEINDE

Das Vermögen der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden ist nach den Grundsätzen der Sorgfaltspflicht und nach verantwortbaren wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verwalten.

Die Substanz des Gemeindevermögens ist ungeschmälert zu erhalten. Die Veräußerung von Gemeindevermögen darf nur nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgen.

§11

SATZUNGSÄNDERUNG, AUFLÖSUNG DER GEMEINDE

Eine Änderung der Satzung der Israelitischen Kultusgemeinde Baden-Baden oder die Auflösung der Kultusgemeinde können nur mit Zustimmung des Oberrates der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden erfolgen.

Baden-Baden, 28. Juni 2001

Änderungsverzeichnis:

1 . Durch Beschluss des Oberrats der IRG Baden am 30.07.2017 wurde geändert: S 6 Abs. 1 (Beschlussfähigkeit der Gemeindeversammlung).

2. Durch Beschluss des Oberrats der IRG Baden am 03.12.2017 wurde geändert: S 9 Abs. 3 (Wählbarkeit).

Karlsruhe, 03.12.2017

Thorste Orgonas

Geschäftsführer

IRG Baden

SATZUNG

DER

ISRAELITISCHEN KULTUSGEMEINDE BADEN-BADEN

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (KdöR)

vom 28.06.2001

i.d.F. vom 03.12.2017

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