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Wahlordnung

DER

ISRAELITISCHEN KULTUSGEMEINDE BADEN-BADEN

KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS (KdöR)

vom 28.06.2001

i.d.F. vom 03.12.2017

Wahlberechtigung/aktives Wahlrecht

  1. Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeinde, das am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten Mitglied der Gemeinde ist (SS 3, 6 der Satzung).

  2. Der Nachweis der Übereinstimmung mit dem Religionsgesetz erfolgt im Zweifel durch Bescheinigung des Gemeinderabbiners, des Landesrabbiners oder durch Bescheinigung einer der beiden beim Zentralrat der Juden in Deutschland eingerichteten Rabbinerkonferenzen (Art. 2 der Satzung der IRG Baden).

  3. Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist derjenige, für den gerichtlich ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis „alle Angelegenheiten" bestellt ist. Gleiches gilt für eine Person, der die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkannt worden ist.

Wählbarkeit/passives Wahlrecht

  1. Wählbar sind alle wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die ihren Wohnsitz im Gemeindegebiet gem. S 1 der Satzung und das 26. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Abhängig Beschäftigte der Gemeinde, deren Ehegatten und Verwandten 1. Grades sind nicht wählbar.

  3. Die Mitglieder der Wahlkommission sind nicht wählbar.

  4. Die Übertragung des Wahlrechts auf eine andere Person ist nicht statthaft.

Wahlen

I . Wahlen finden in der Regel alle zwei Jahre statt.

  1. Abweichend von S 9 der Satzung muss die Wahl nicht im Monat Juli, wohl aber im auf die letzte Wahl folgenden übernächsten Jahr durchgeführt werden.

  2. Wird die Wahl nicht nach genau 24 Monaten durchgeführt, so bleiben die Gewählten bis zur Neuwahl im Amt, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die letzte Wahl folgenden übernächsten Jahres.

  3. Die IRG Baden kann von den vorstehenden Sätzen abweichende Regelungen für die IKG Baden-Baden treffen.

Wahlämter

1. Die Mitglieder der Wahlkommission (S 5 der Wahlordnung) und ggf. die Mitglieder des Kassen- und Rechnungsprüfungsausschusses werden im vereinfachten Verfahren auf Zuruf durch die Gemeindeversammlung unmittelbar gewählt.

2. Nach dem in SS 6 ff. der Wahlordnung festgelegten Verfahren werden gewählt:

- der 1. Vorsitzende,  der 2. Vorsitzende,  die drei Mitglieder des Beirats.

Der 1. und der 2. Vorsitzende sind kraft Amtes Delegierte der IKG Baden-Baden im Oberrat der IRG Baden. Sie können auf das Delegiertenamt verzichten. Bei Verzicht rückt das Beiratsmitglied mit den jeweils meisten Stimmen in das Delegiertenamt nach. Die Beiratsmitglieder sind unabhängig davon ständige Vertreter der Oberratsdelegierten der IKG Baden-Baden.

Wahlkommission

1 . Die Wahlkommission besteht aus zwei bis drei Gemeindemitgliedern. Sie wird von der Gemeindeversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

  1. Abweichend davon kann die IRG Baden eine externe Wahlkommission für die IKG Baden-Baden bestellen.

  2. Die Wahl von Ersatzmitgliedern der Wahlkommission ist geboten, um etwaige Ausfälle zu kompensieren.

  3. Die Mitglieder der Wahlkommission bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Ein Rücktritt ist jedoch möglich.

  4. Zur Durchführung der Wahl kann die Wahlkommission Mitglieder der IKG Baden-Baden, Mitarbeiter der IKG Baden-Baden oder Externe als Wahlhelfer hinzuziehen.

S 6 Wahltermin

Die Wahlkommission legt den Wahltermin im Benehmen mit dem Vorstand fest. Die Wahlen sollen an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag stattfinden.

Wahlvorbereitung

  1. Nach Festlegung des Wahltermins sind die Gemeindemitglieder schriftlich über den Wahltermin zu informieren.

  2. Gleichzeitig sind sie aufzufordern, ihre Kandidatur für die wählbaren Ämter zu erklären. Die Abgabe der Erklärung zur Kandidatur ist mit einer angemessenen Ausschlussfrist - in der Regel drei Wochen, jedoch nicht weniger als eine Woche - zu versehen.

  3. Der schriftlichen Erklärung zur Kandidatur auf vorgegebenem Formular in deutscher Sprache müssen schriftliche Unterstützungserklärungen von mindestens zwanzig wahlberechtigten Mitgliedern auf vorgegebenem Formular beigefügt sein. Die Anerkennung der Wirksamkeit einer Unterstützungserklärung ist zu versagen, wenn die Unterschrift des unterstützenden Mitglieds fehlt oder das Mitglied mangels lesbarer Namensangabe nicht identifizierbar ist. Der Kandidatur kann eine Selbstdarstellung (Werdegang, Anliegen, Ziele) in vorgegebener Länge zur Information der Mitglieder beigefügt werden; die Selbstdarstellung darf keine beleidigenden oder rechtswidrigen Inhalte haben.

  4. Die Kandidaturerklärungen sind in verschlossenem Umschlag an die Wahlkommission adressiert einzureichen und sind der Wahlkommission von der Gemeindeverwaltung verschlossen zu übermitteln.

  5. Die Wahlkommission prüft die Übereinstimmig der Kandidaturen mit den Vorgaben von Satzung und Wahlordnung.

  6. Die Wahlkommission kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses verlangen.

  7. Die Kandidaten sind über das Ergebnis der Prüfung ihrer Kandidatur binnen angemessener Frist schriftlich zu informieren.

  8. Anschließend — in der Regel eine Woche später — werden die Mitglieder schriftlich über die eingegangenen Kandidaturen informiert. Dieser Information sind die vorgabekonformen Selbstdarstellungen sowie Informationen zum Ablauf der Wahl beizufügen.

Durchführung der Wahl

  1. Wahlort ist Baden-Baden (S 9 der Satzung).

  2. Die Wahlhandlung (Stimmabgabe) kann mittels reisender Wahlume unter Aufsicht der Wahlkommission auch in Rastatt erfolgen. Ist dies der Fall, darf die Wahlurne nicht geöffnet werden, bis die gesamte Wahlhandlung beendet ist. Bei der Auszählung dürfen keine Teilergebnisse für Rastatt und Baden-Baden ermittelt werden.

  3. Zur Wahlhandlung ist zuzulassen, wer im Wählerverzeichnis aufgeführt ist. Ausnahmsweise kann die Wahlkommission auch nicht im Wählerverzeichnis aufgeführte Personen zur Wahl zulassen, wenn zur Überzeugung der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission feststeht, dass die betreffende Person die Voraussetzungen des S 1 der Wahlordnung erfüllt.

  4. Die Wahl erfolgt mittels vor Ort empfangener Stimmzettel. Die Stimmabgabe ist geheim.

  5. Der Wähler wählt in der Weise, dass er auf dem Stimmzettel bei den einzelnen Namen der Kandidaten durch ein Kennzeichen eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerbern seine Stimme gelten soll. Er darf nur so viele Kandidaten als von ihm gewählt kennzeichnen, als Kandidaten zu wählen sind. Kennzeichnet er die Namen von mehr Kandidaten, als zu wählen sind, so ist der Stimmzettel ungültig. Dagegen sind Stimmzettel gültig, in denen weniger Kandidaten als erforderlich gekennzeichnet sind. Zusätze irgendwelcher Art machen den Stimmzettel ungültig.

  6. Es werden fünf Kandidaten (Vorstand und Beirat) in einem Wahlgang gewählt. Die Gewählten bestimmen untereinander durch Mehrheitsbeschluss, wer welches der fünf Ämter übenimmt.

  7. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Woche später eine Stichwahl zwischen den stimmgleichen Kandidaten statt, wenn dies den Ausschlag dafür geben kann, ob einer der stimmgleichen Kandidaten ein Amt erhält.

  8. Über das Ergebnis der Wahl hat die Wahlkommission ein Protokoll zu erstellen und dieses zu unterzeichnen. Das Wahlprotokoll muss die Angabe der Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der auf den jeweiligen Kandidaten entfallenen Stimmen enthalten.

  9. Das Ergebnis wird noch am Wahlabend bekanntgegeben und zeitnah den Gemeindemitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht.

  10. Die Amtsperiode beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission.

  11. Die Stimmzettel sind mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unter Verschluss aufzubewahren (gültige und ungültige Stimmzettel getrennt) und anschließend von der Wahlkommission zu vernichten. Einsprüche gegen die Wahl müssen innerhalb eines Monats nach der Wahl schriftlich bei der IRG Baden eingelegt werden.

Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt sofort in Kraft. Sie ersetzt alle zeitlich davor beschlossenen Wahlordnungen.

Sie kann von der Mitgliederversammlung der IKG Baden-Baden mit einfacher Mehrheit abgeändert werden. Die Abänderung bedarf der Genehmigung durch die IRG Baden.

Die Wahlordnung wurde vom Oberrat der IRG Baden in seiner Sitzung am 20.12.2015 beschlossen. Soweit sie satzungsdurchbrechende Wirkung hinsichtlich der Satzung der IKG Baden-Baden vom 28.06.2001 hat, ist dies in der Wahlordnung ausdrücklich vermerkt.

Thorsten Orgonas

Geschäftsführer

IRG Baden

Änderungsverzeichnis:

Durch Beschluss des Oberrats der IRG Baden am 03.12.2017 wurde geändert: S 2 Abs. 1 (Wählbarkeit).

Karlsruhe, 06.12.2017

Thorsten Orgonas

Geschäführer

IRG Baden

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